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Schulordnung
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Jugendmusikschule der Stadt Singen (Hohentwiel)
Staatlich anerkannte Musikschule gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg
1. Allgemeines
a) Die Jugendmusikschule der Stadt Singen ( Hohentwiel) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Singen und staatlich anerkannte Musikschule gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, in Ausnahmefällen auch für Personen bis zum 25. Lebensjahr.
b) Das Benutzungsverhältnis für die Jugendmusikschule ist zivilrechtlich ausgestaltet.
2. Aufgabe
Die Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vor-bereitung auf ein Musikstudium. Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist,
neben der rein instrumentalen bzw. gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken.
3. Aufbau des Unterrichts
a) Die Ausbildung an der Jugendmusikschule erfolgt in Gruppen- , Partner- und Einzelunterricht. Dazu gehören folgende Bereiche:
- elementare Musikerziehung: musikalische Früherziehung, Musikgarten, musikalischer Grundkurs
- Instrumental- und Vokalunterricht
- Ergänzungsfächer: Kammermusik, Ensemble, Chor, Orchester, Musiktheorie und
Gehörbildung
- Zusatzfächer ( z.B. Improvisation)
b) Für alle Schüler ist im Rahmen des Angebots der Jugendmusikschule die Teilnahme an Kammermusik oder Ensemble und Orchester Pflicht. Die Einteilung erfolgt unter Berück-sichtigung des Ausbildungsstandes in Absprache zwischen Fachlehrer und Orchesterleiter.
4. Teilnehmer
Teilnehmer sind Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr. In Ausnahmefällen kann Unterricht bis zum 25. Lebensjahr erteilt werden. Die Entscheidung hierüber fällt der Schulleiter. 5. Schuljahr
a) Das Schuljahr der Jugendmusikschule beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September.
b) Es gilt die Ferien- und Feiertagsregelung für die allgemeinbildenden Schulen in Singen.
6. Anmeldungen, Ummeldungen und Abmeldungen
6.1. Allgemeines
Anmeldungen, Ummeldungen und Abmeldungen sind schriftlich an das Sekretariat der Jugendmusikschule zu richten und werden erst durch die Bestätigung der Jugendmusikschule
rechtswirksam. Mündliche sowie gegenüber Lehrkräften abgegebene An,-Um,- und Abmeldungen
sind nicht rechtswirksam. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des / der Erziehungs-berechtigten erforderlich. Mit der Anmeldung wird die Schulordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.
6.2. Anmeldungen
a) Anmeldungen sind in der Regel nur zum Beginn des Schulhalbjahres ( zum 01. Oktober und
zum 01. April) möglich. Sofern es die Kapazitäten und der innerbetriebliche Ablauf der Jugend-musikschule erlauben, sind mit Zustimmung des Schulleiters weitere Anmeldungen möglich.
b) Über die Aufnahme der Schüler und Ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, wenn innerschulische Gründe entgegenstehen.
c) Die Anmeldung für Kursangebote gilt jeweils für die gesamte Kursdauer.
6.3. Ummeldungen
Ummeldungen sind zum Beginn des Schulhalbjahres (zum 01.Oktober und zum 01. April eines Jahres) möglich.
6.4. Abmeldungen
a) Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind Abmeldungen – außerhalb der Probezeit – nur mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Schulhalbjahres ( zum 30. September und zum 31.März eines Jahres) möglich. Die Abmeldung muss der Jugendmusikschule schriftlich innerhalb der Frist zugehen.
b) Im Bereich der elementaren Musikerziehung ist die Abmeldung –außerhalb der Probezeit nach Nr.7 - erst zum Ende des Kurses ( siehe Nr. 6.2.c ) möglich; dies gilt nicht für den "Musikgarten".
c) In begründeten Einzelfällen ( z.B. Krankheit, Wegzug ) kann der Leiter der Jugendmusikschule Ausnahmen zulassen.
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7. Probezeit
a) Elementare Musikerziehung
Im Bereich der elementaren Musikerziehung ( siehe Nr. 3 a ) gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Eine Abmeldung ist nur zum Ende dieser Probezeit möglich. Die Abmeldung muss der Jugendmusikschule innerhalb der Probezeit schriftlich zugegangen sein.
b) Instrumental- und Vokalunterricht
Bei Instrumental- und Vokalunterricht gilt eine Probezeit von sechs Monaten. In der Probezeit haben die Eltern Anspruch auf eine eingehende Beratung durch den Fachlehrer, müssen aber gegebenenfalls eine Beendigung des Unterrichts seitens der Jugendmusikschule akzeptieren. Eine Abmeldung seitens der Schüler/ Erziehungsberechtigten ist erst zum Ende der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich.
8. Unterrichtserteilung
Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, die Kurzstunde 30 Minuten. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und den Schulveranstaltungen verpflichtet. 9. Leistungen
a) Alle Schüler der Jugendmusikschule sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Jugendmusikschule hält sich bei ihrer Unterrichtserteilung grundsätzlich an die Lehrpläne des Verbandes Deutscher Musikschulen.
b) Im Verlaufe eines jeden Schuljahres veranstaltet die Jugendmusikschule öffentliche Vorspiele mit ihren Schülern. Die Schüler sind verpflichtet, daran teilzunehmen, um über ihren Ausbildungs-stand Rechenschaft abzulegen.
10. Kündigung
Die Jugendmusikschule ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt , wenn
a) der Schüler trotz zweifacher schriftlicher Androhung der Jugendmusikschule weiterhin unentschuldigt fehlt,
b) aufgrund mangelnden Fleisses trotz zweifacher schriftlicher Androhung der Jugendmusikschule kein Fortschritt zu erzielen ist ,
c) aus musikpädagogischen Gründen ein weitere Teilnahme am Unterricht nicht mehr vertretbar ist,
d) der Schüler den innerschulischen Betriebsfrieden in außergewöhnlicher Weise stört,
e) der Zahlungspflichtige trotz dritter Zahlungserinnerung weiterhin im Zahlungsverzug ist.
Die Kündigung kann vom Leiter der Jugendmusikschule im Falle einer schwerwiegenden Sörung nach Nr. 10 d fristlos , in allen anderen Fällen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Die Kündigung ist dem Schüler, bei Minderjährigen dem Erziehungsberechtigten schriftlich zuzustellen.
11. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten werden die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen angewendet. ( Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen – Bundesseuchengesetz )
12. Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts und in den jeweiligen Unterrichtsräumen.
13. Instrumente
a) Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Unterrichts das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen.
b) Instrumente können im Rahmen der Bestände vorübergehend von der Jugendmusikschule gemietet werden. Ein Anspruch auf ein Mietinstrument besteht nicht.
c) Die Mietdauer beträgt in der Regel 12 Monate und kann nur auf begründeten Antrag ausnahmsweise verlängert werden. Für die Kleininstrumente, wie z.B. _ Violinen, ist die Mietdauer nicht beschränkt.
d) Der Mietzins richten sich nach der Entgelttafel in der jeweils gültigen Fassung.Für die Klein-instrumente entfällt die Mieterhöhung ab dem 13. Monat. Für besondere Instrumente, die in Orchestern oder Ensembles der Jugendmusikschule Singen benötigt werden und von dem Spieler nicht als Hauptfachinstrument belegt wird (z. B. Bassklarinette, Piccolo), wird der Mietzins nicht erhoben.
e) Der Mieter erhält ein sich in ordnungsgemäßen Zustand befindliches Instrument. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Mieters bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Schüler bei der Lehrkraft zu unterrichten. Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung der Jugendmusikschule und durch von ihr benannten Firmen erfolgen.
f) Für den Verlust, Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung haben die Mieter bzw. die Erziehungsberechtigten entsprechend dem Wiederbeschaffungswert Schadenersatz zu leisten.
g) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
h) Näheres regelt ein schriftlich abzuschließender Mietvertrag.
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14. Entgelte
14.1. Entgeltpflicht
Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule und für die Vermietung von schuleigenen Instrumenten werden die Entgelte nach der jeweils gültigen Entgelttafel
( siehe Anlage ) erhoben.
Für den Unterricht in den Ergänzungsfächern ( siehe Nr. 3 a) werden keine Entgelte erhoben, sofern die Teilnehmer Schüler der Jugendmusikschule im Hauptfachunterricht sind.
14.2. Entgeltschuldner
Zur Zahlung sind die Teilnehmer an Lehrveranstaltungen und die Mieter von Instrumenten, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. Schuldner des Entgelts ist ferner, wer sich auf andere Weise zur Übernahme der Entgelte verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig haften sie als Gesamtschuldner.
14.3. Fälligkeit und Zahlung
Die Entgeltpflichtigen erhalten einmal jährlich zum Schuljahresbeginn eine Rechnung über die Höhe des jeweiligen monatlichen Teilbetrages. Die Monatsentgelte sind jeweils zum 15. des Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat zur Zahlung fällig und werden abgebucht.Eine erneute bzw. abweichende Rechnungstellung während des Musikschuljahres erfolgt nur im Falle von Änderungen, Ab- oder Ummeldungen.
Mit der Anmeldung zum Unterricht wird die Stadtkasse vom Zahlungspflichtigen zum Bankeinzug ermächtigt.
Übergangsregelung:
Nach Inkrafttreten der geänderten Schulordnung erfolgt wegen der neuen monatlichen Fälligkeiten im Januar 2007 einmalig eine Rechnungstellung.
14.4. Städtischer Zuschuss
Die Stadt Singen gewährt den (Schülerinnen und) Schülern der Stadt Singen ( Erstwohnsitz)
einen Zuschuss zu den jeweils geltenden Unterrichtsentgelten. Der Zuschuss wird direkt in den Entgelten verrechnet; zu zahlen ist in diesen Fällen der bezuschusste Betrag ( siehe jeweils geltende Entgelttafel ).
14.5. Ermäßigungen
Ermäßigungen können nur auf Fachentgelte gewährt werden. Aufnahmeentgelte und Mieten sind von einer Ermäßigung ausgeschlossen.
a) Familienermäßigung
Nehmen zwei Schüler einer Familie am Unterricht teil, wird eine Ermäßigung von 20 % gewährt,
diese Ermäßigung steigert sich bei jedem weiteren teilnehmenden Schüler derselben Familie um 10 % bis zu einer Gesamthöhe von höchstens 40 % des Fachentgelts.
b) Ermäßigung aus sozialen Gründen
Aus sozialen Gründen können die Entgelte ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies die Leistung des Schülers rechtfertigt. Der Antrag ist an die Jugendmusikschule zu richten. Die hierzu geeigneten Nachweise sind vorzulegen. Auf Vorschlag des Leiters der Musikschule entscheidet hierüber der Fachbereich Kultur, Schule, Sport und Ortsteile.
14.6. Erstattung
Fällt der Unterricht aus Gründen, die die Jugendmusikschule zu vertreten hat, mehr als dreimal in ununterbrochener Folge aus (außer Ferien, Feiertagen oder sonstigen schulfreien Tagen), so wird für den vierten und jeden weiteren Ausfall ein Achtundvierzigstel des zu zahlenden Jahres-entgeltes erstattet.
Unterrichtsversäumnisse des Schülers entbinden nicht von der Zahlung des Entgeltes. Nimmt der Schüler längere Zeit krankheitshalber am Unterricht nicht teil., so sind in besonders begründeten
Fällen Ausnahmeregelungen möglich. Hierüber entscheidet der Schulleiter.
Die Schulordnung gilt ab 01. Januar 2007, gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 01. April 2003 außer Kraft.
Singen, den 13.12.2006
gez. Oliver Ehret
Oberbürgermeister |
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